Verschwiegenheit

Berufsdetektive unterliegen gemäß § 130 Abs. 1 Z. 5 GewO 1994 idgF, so wie Ärzte und Rechtsanwälte, einer Verschwiegenheitspflicht

 

Diese gesetzliche Bestimmung verpflichtet Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (Berufsdetektivassistenten) gleichermaßen zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.

Standesregeln

Berufsdetektive unterliegen besonderen Standesregeln. Diese sind seit 1. Jänner 2020 gültig und für alle Berufsdetektive und deren Assistenten verbindlich.

 

Standesregeln Berufsdetektive
Standesregeln des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister für das Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf Berufsdetektive gültig ab 1. Jänner 2020
Standesregeln.pdf
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